NRW/Kreis Höxter (red). Die neue Verordnung: Die derzeitigen Regelungen der Coronaschutzverordnung werden durch das Land aufgrund der 7-Tages-Inzidenz und der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz festgelegt und bei Bedarf laufend daran angepasst.
3G-Regel:
Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Alle anderen müssen für bestimmte Veranstaltungen/Dienstleistungen negativ getestet sein. Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt des Abstrichs beziehungsweise der Probenentnahme und der Beginn der Veranstaltung/Dienstleistung. Ein negativer Antigen-Schnelltest (maximal 48 Stunden alt) wird in diesem Fall benötigt für:
- Veranstaltungen in Innenräumen
- Sport in Innenräumen
- Innengastronomie
- Körpernahe Dienstleistungen
- Beherbergung
- Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Ein negativer PCR-Test (max. 48 Stunden alt) oder Antigen-Schnelltest (max. 6 Stunden alt) wird darüber hinaus für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen benötigt. Dies umfasst:
- Clubs
- Diskotheken
- Tanzveranstaltungen
- private Feiern mit Tanz
- sexuelle Dienstleistungen
- Besonderer Schutz für Einrichtungen:
Vulnerable Personengruppen in bestimmten Einrichtungen werden zudem weiterhin besonders geschützt. Besucher/innen müssen entweder vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet (Antigen-Schnelltest, maximal 48 Stunden alt) sein. Die 3G-Regel gilt für den Besuch folgender Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Alten- und Pflegeheime
- besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe
- stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe
- Sammelunterkünfte für Geflüchtete
- Testnachweis für Schüler/innen und jüngere Kinder:
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen außerhalb der Ferien als getestete Personen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten automatisch aufgrund ihres Alters als Schüler/innen. Kinder und Jugendliche ab 16 Jahren benötigen eine Bescheinigung der (Berufs-)Schule. Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Coronatest. Sie sind generell getesteten Personen gleichgestellt und unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen.
Maskenpflicht und AHA-L-Regeln:
Unabhängig von Inzidenzwerten besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen:
- im öffentlichen Personennahverkehr
- im Handel
in Innenräumen mit Publikumsverkehr Im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann. Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung; bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.
Die Aufstellung erhebt nicht den Anspruch eines rechtlich bindenden Dokumentes und dient lediglich der Übersichtlichkeit.