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Sonntag, 22. Dezember 2024 Mediadaten
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Kreis Höxter (red). Die Urlaubsplanung ist auch in diesem Jahr ein schwieriges Unterfangen.Viele Menschen möchten verreisen, fragen sich aber, welche Reiseziele angesichts steigender Infektionszahlen sicher sind und ob sie Buchungen stornieren können. Reiserücktrittsversicherungen können deshalb gerade jetzt hilfreich sein. „Allerdings sollte man dabei auch auf bestimmte Punkte achten“, empfiehlt Coletta Lehmenkühler, kommissarische Leiterin der Verbraucherzentrale mobil & digital im Kreis Höxter. Lehmenkühler erklärt, welche Reiseversicherungen jetzt sinnvoll sind.

Reiserücktrittsversicherung mit Corona-Optionen:

„Auch in diesem Jahr bleibt die Corona-Lage unberechenbar, deshalb ist eine Reiserücktrittsversicherung vor allem bei teuren Reisen oder beim Urlaub mit Kindern ratsam“, sagt Coletta Lehmenkühler. Eine Reiserücktrittsversicherung tritt nicht nur bei Krankheit ein, sondern in der Regel auch beim Tod eines nahen Angehörigen oder beim plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes, teilweise auch bei Kurzarbeit. Außerdem bieten viele Versicherer derzeit wegen Corona optionale Zusatzbausteine gegen einen geringen Kostenaufschlag an. Damit lässt sich etwa das Risiko absichern, dass man eine Reise wegen einer Quarantäne nicht antreten kann. Eine Klausel, die einen Versicherungsschutz bei einer Corona-Erkrankung ausschließt, muss deutlich in den Bedingungen formuliert sein.

Worauf beim Neuabschluss zu achten ist:

Ein Neuabschluss sollte möglichst zeitnah zur Buchung der Reise erfolgen. In der Regel ist dies spätestens 30 Tage vor Reiseantritt noch möglich. Vorsicht beim Vertragsabschluss auf Buchungsportalen: Dort erhält man häufig schlechtere Leistungen als bei Buchung direkt bei einem Reiseversicherer. Und stets sollte man im Blick haben, ob sich die Versicherung automatisch verlängert und welche Kündigungsfrist gilt.

Was ist kein Rücktrittsgrund?:

Ein positiver Coronatest ist keine schwere Erkrankung und somit ohne entsprechenden Zusatzbaustein kein Reiserücktrittsgrund. Auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist kein Rücktrittsgrund. Eine Reiserücktrittsversicherung tritt grundsätzlich dann ein, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der Versicherung der Urlauber bzw. eine mitversicherte Person krank wird und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen kann.

Auch wichtig: Auslandsreisekrankenversicherung:

Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung im Ausland sowie die Kosten für einen Krankenrücktransport, wenn er „medizinisch notwendig“ oder besser noch, wenn er „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ ist. „Das ist im Urlaub ein wichtiger Schutz, gerade bei Reisen in Länder außerhalb der EU“, sagt Coletta Lehmenkühlr. Aber auch innerhalb der EU erhält man Kosten bei Krankheit im Urlaub nur teilweise zurück, privatärztliche Leistungen erstattet die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Bei privat Versicherten kommt es auf den persönlichen Tarif an. Grundsätzlich sollten Reisende derzeit darauf achten, dass ein Versicherungsschutz auch bei einer Reisewarnung im Zielland besteht oder wenn man selbst an Covid-19 erkrankt. Manche Tarife verlängern den Versicherungsschutz, wenn eine im Urlaub angeordnete Quarantäne die Rückreise verzögert oder schützen zusätzlich, wenn man sich zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Reisewarnung bereits im Ausland befindet.

Weiterführende Infos und Links

Mehr zu Reiserücktrittsversicherungen und Corona gibt es hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/46677

Mehr zu Auslandsreisekrankenversicherungen gibt es hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10713

Foto: Verbraucherzentrale NRW

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