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Donnerstag, 14. November 2024 Mediadaten
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Kreis Höxter (red). Eine Muster-Vollmacht der Verbraucherzentrale NRW hilft, die richtigen Weichen zu stellen

Unser Leben findet zunehmend im digitalen Raum statt: Wir kommunizieren über Mails und Messenger, laden wichtige Dokumente in Cloud-Diensten hoch und schließen Verträge im Internet ab. Auch nach dem Tod existiert die digitale Identität eines Menschen weiter. „Die Erben übernehmen grundsätzlich alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem digitalen Nachlass ergeben“, erklärt Coletta Lehmenkühler von Verbraucherzentrale im Kreis Höxter. „Wurde der digitale Nachlass nicht geregelt, beginnt für die Angehörigen oft eine komplizierte Suche nach Zugangsdaten, um zum Beispiel kostenpflichtige Dienste zu kündigen.“ Die Tipps der Verbraucherzentrale NRW zeigen, wie der digitale Nachlass geregelt wird.

Überblick über Online-Aktivitäten verschaffen

Bereits zu Lebzeiten sollte eine Übersicht über alle bestehenden Online-Accounts mit Benutzernamen und Kennworten gepflegt werden. Dazu gehören E-Mail-Konten, Bezahldienste, Streamingdienste, soziale Netzwerke und vieles mehr. Die Liste sollte auch eindeutige Hinweise enthalten, was mit Daten, Konten und Endgeräten (PC, Smartphone) passieren soll, wenn diese beispielsweise durch Krankheit oder Tod nicht mehr selbst verwaltet werden können. Eine Musterliste der Verbraucherzentrale NRW bietet hierfür eine erste Orientierung. Die Liste kann ausgedruckt oder auf einem USB-Stick gespeichert werden und sollte nur an einem sicheren Ort, wie einem Tresor oder Bankschließfach, verwahrt werden. Als digitale Lösung für die Sicherung von Zugangsdaten eignen sich auch Passwort-Manager. Das Masterpasswort für den Manager muss jedoch ebenfalls für die Erben auf einem sicheren Weg zugänglich gemacht werden.

Vollmacht erstellen

Für die Verwaltung des digitalen Erbes sollte eine Vertrauensperson bestimmt werden. Dies wird in einer Vollmacht festgehalten, die persönlich unterschrieben und mit Datum versehen sein muss. Unabdingbar ist außerdem der Hinweis, dass sie „über den Tod hinaus“ gilt. Damit alles Wesentliche bedacht wird, hat die Verbraucherzentrale NRW eine Muster-Vollmacht erstellt. Die Vollmacht muss an die Vertrauensperson übergeben werden. Auch Angehörige sollten über die Regelung des digitalen Nachlasses informiert werden.

Kommerzielle Nachlassverwalter

Es gibt auch Firmen, die eine kommerzielle Verwaltung des digitalen Nachlasses anbieten. Die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit solcher Anbieter lässt sich allerdings nur schwer beurteilen. Auch der Leistungsumfang und die Kosten sollten genau geprüft werden. Ein Augenmerk sollte zudem auf der Frage liegen, was mit dem Nachlass geschieht, wenn der Dienst vom Markt verschwindet (beispielsweise durch Insolvenz), bevor der Erbfall eingetreten ist. Passwörter sollten einem Unternehmen in keinem Fall anvertraut werden. Auch Computer, Smartphones oder Tablets sollten nicht an kommerzielle Anbieter übergeben werden, die die Geräte nach dem digitalen Nachlass durchsuchen könnten. Hierbei gelangen womöglich zu viele persönliche Daten an Unbefugte.

Anspruch auf Zugang

Sollten den erbenden Angehörigen die Zugangsinformationen für einen Online-Dienst doch einmal fehlen, haben sie prinzipiell einen Anspruch darauf, vom Anbieter den Zugang zum Konto der verstorbenen Person zu erhalten. Das wurde durch den Bundesgerichtshof ausdrücklich für Facebook entschieden. Der Zugang setzt jedoch eine entsprechende Identifikation als Erben gegenüber dem Anbieter voraus und kann erheblichen Aufwand bedeuten. Besser ist es daher vorzusorgen.

Weiterführende Infos und Links:

Muster-Vollmacht für digitale Konten: www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2020-08/Muster_Vollmacht%20digitale%20Konten_final.pdf

Muster-Liste über digitale Konten:

www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2020-08/Muster_Liste%20digitaler%20Nachlass_final.pdf

Checkliste über Online-Anbieter zum digitalen Nachlass: www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-12/WVS%20-%202019_DSGVO_Checkliste%20Digitaler%20Nachlass%20191218.pdf

Foto: Verbraucherzentrale

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