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Dienstag, 19. November 2024 Mediadaten
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Kreis Höxter (r). Die Geflügelpest rückt näher. In mehreren Geflügelhaltungen im Kreis Gütersloh wie auch bei einigen Wildgänsen im Kreis Lippe ist die hochansteckende Virusinfektion kürzlich offiziell festgestellt worden. Der Veterinärdienst des Kreises Höxter ruft deshalb alle Geflügelhalter zu erhöhter Vorsicht auf. „Mit weiteren Fällen auch hier in der Region müssen wir rechnen“, erklärt der Leiter des Veterinärdienstes des Kreises Höxter, Dr. Jens Tschachtschal. Der Vogelzug sei in vollem Gange. Dies begünstige die Ausbreitung. Seit Anfang Oktober ist vor allem im norddeutschen Raum bereits eine ganze Reihe von Fällen der sogenannten aviären Influenza bei Haus- und Wildgeflügel bestätigt worden. Das Risiko einer Übertragung von Wildvögeln auf gehaltene Vögel wird vom Friedrich-Löffler-Institut, dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, aktuell als hoch eingestuft.

Vorkehrungen

Um ein Überspringen des Erregers von Wildvögeln auf Haus- und Nutzgeflügel zu verhindern, müssen alle Betreiber von privaten und gewerblichen Geflügel- und Vogelhaltungen bereits im Vorfeld dafür Sorge zu tragen, das Risiko einer Einschleppung zu verhindern. Das gilt auch für Kleinsthaltungen mit nur wenigen Geflügeltieren. „Die Halter stehen in der Verantwortung, ihre Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und einzuhalten“, so Dr. Tschachtschal. Ziel ist es, Kontakte von Geflügel in Tierhaltungen mit Wildvögeln zu verhindern.

Haus- und Nutzgeflügel dürfen deshalb nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Sie dürfen nicht mit Oberflächenwasser versorgt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter und Einstreu sind so zu lagern, dass sie für Wildvögel nicht zugänglich sind. Es wird empfohlen, Geflügelställe nur mit sauberen Schuhen zu betreten und sehr sorgsam alle Hygieneregeln einzuhalten.

Das Veterinäramt des Kreises Höxter ruft alle Halter von Freilandgeflügel dazu auf, vorsorglich schon jetzt Vorkehrungen für eine mögliche Aufstallung zu treffen. „Mit der Notwendigkeit einer Stallpflicht müssen wir beim aktuellen Seuchengeschehen jederzeit rechnen. Darauf sollten die Geflügelhalter vorbereitet sein.“, erklärt Dr. Tschachtschal.

Meldepflicht

„Treten plötzlich erhöhte Verluste bei den Tieren auf, ist ein Tierarzt hinzuziehen, um eine mögliche Geflügelpestinfektion auszuschließen“, betont der Leiter des Veterinäramtes. Zugleich erinnert er an die gesetzliche Anzeigepflicht, falls Erkrankungen im Tierbestand auftreten. Auch muss jeder Geflügelhalter seine Tiere bei der Tierseuchenkasse NRW melden, die die Informationen an das zuständige Veterinäramt weitergibt. Ausführliche Hinweise hierzu sind in einem Merkblatt für Geflügelhalter zusammengestellt, das auf der Internetseite des Kreises Höxter abrufbar ist. Wer verendete wildlebende Wasservögel oder Greifvögel findet, sollte dies dem Veterinärdienst des Kreises melden, damit nötigenfalls Untersuchungen zum Ausschluss einer möglichen Infektion veranlasst werden können.

Hintergrund: Im Kreis Höxter werden in rund 900 Geflügelhaltungen knapp eine Million Tiere gehalten. Die Aviäre Influenza, auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoir-Wirt im wilden Wasservogel hat. Die Geflügelpest ist eine besonders schwer verlaufende Form der aviären Influenza. Sie wird durch sehr virulente (hochpathogene) Stämme aviärer Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 hervorgerufen. Alle Nutzgeflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion. Bei Hühnern und Puten werden die höchsten Erkrankungs- und Sterberaten beobachtet – teilweise bis zu 100 Prozent. Wasservögel erkranken seltener und oft weniger schwer, scheiden aber dennoch das Virus aus und können als Reservoir für Ansteckungen dienen. Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche und wird daher staatlich bekämpft. Die Grundlage für Präventions- und für Bekämpfungsmaßnahmen ist der Tiergesundheitsrechtsakt, Verordnung (EU) 2016/429, sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687.

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