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Montag, 18. November 2024 Mediadaten
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NRW (red). Betreiberinnen und Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen erhalten künftig signifikante steuerliche Erleichterungen. So fallen für Photovoltaik-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt (peak), die auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden angebracht sind, bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Ertragsteuern mehr an. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit. Für diese Entlastungen hatte sich unter anderem Nordrhein-Westfalen im Bundesrat eingesetzt. „Wir haben darauf gedrängt, den bürokratischen Aufwand in diesem für eine nachhaltige Energieversorgung eminent wichtigen Bereich deutlich zu reduzieren – das hat der Bundesgesetzgeber nun umgesetzt“, betont Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wirtschafts- und Klimaschutzministerin Mona Neubaur: „Wo immer es möglich ist, wollen wir Dächer in unserem dicht besiedelten Land mit Photovoltaik ausstatten und vorhandene Potenziale nutzen. Die beschlossenen Änderungen sind daher ein gutes Signal. Sie räumen eine zentrale Hürde beim Ausbau von Dachflächen-Photovoltaik in Nordrhein-Westfalen aus dem Weg. Bürgerinnen und Bürger können damit deutlich leichter eine PV-Anlage auf ihrem Dach installieren und so selbst aktiv an der Energiewende mitwirken.“

Zum Gesamtpaket der Entlastungen zählen auch deutliche Vereinfachungsregeln bei der Umsatzsteuer – auch hierfür hatte Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern votiert. Die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen sind ab 2023 ohne Umsatzsteuer möglich. Diese Änderungen basieren auf Modifikationen im europäischen Recht.

Bislang mussten sich die Käufer beim Finanzamt als „normale“ Unternehmer registrieren, um sich die beim Erwerb angefallene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen und dann den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz einspeisten Strom laufend melden und versteuern. Künftig bleiben im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung die Umsätze ohne steuerliche Auswirkungen. „Das ist im doppelten Sinne positiv: Die Neuregelung entlastet die Betreiberinnen und Betreiber und unsere Finanzverwaltung“, erklärt Minister Dr. Optendrenk. „Mit den beschlossenen Erleichterungen wird auch der Verwaltungsaufwand reduziert. Das ist ein wichtiger Hebel, damit möglichst viele PV-Anlagen installiert werden“, so Ministerin Neubaur.

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