NRW (red). Steigende Energiekosten infolge des andauernden Ukraine-Kriegs haben viele Bereiche der Gesellschaft in Nordrhein-Westfalen – darunter auch Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen – stark beansprucht. Im Rahmen des NRW-Krisenbewältigungsgesetzes wurde daher ein Sondervermögen zur Bewältigung der Krisensituation durch die Landesregierung errichtet, welches unter anderem eine Maßnahme zur Energiekostenentlastung der Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen enthält. Das Büro der Landestierschutzbeauftragten hat daher eine entsprechende Billigkeitsrichtlinie erarbeitet, mit der eine Förderung zur Energiekostenentlastung von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen ab dem 11. Februar 2023 stattfinden kann.
Ministerin Silke Gorißen: „Wir können die Tierheime in Nordrhein-Westfalen in dieser Krisensituation nicht alleine lassen. An 365 Tagen im Jahr kümmern sich haupt- und ehrenamtlich Engagierte um die vielen Tiere, versorgen sie und vermitteln ihnen ein neues Zuhause. Mit der Billigkeitsrichtlinie zur Energiekostenentlastung werden die Tierheime, die vor allem in den Wintermonaten an ihre finanziellen Grenzen gekommen sind, entlastet. Die Landesregierung lässt auch in Krisensituationen die Tierheime nicht im Stich.“
„Die Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen sind enorm wichtig für den Tierschutz in Nordrhein-Westfalen und entlasten auch die behördlichen Strukturen. Ich hoffe daher, dass wir den Einrichtungen durch die Förderung Entlastung verschaffen werden“, so die Landestierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn.
Die Förderung kann über das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Büro der Tierschutzbeauftragten beantragt werden.
Folgende Voraussetzungen sind durch die Tierheime oder die tierheimähnlichen Einrichtungen zu erfüllen:
- es wurde eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG ausgestellt, die bei Antragstellung und -bewilligung noch gültig ist
- in der Einrichtung ist eine gewisse Anzahl von Tieren vorhanden
- die monatlichen Energiekosten sind im Vergleich zum Jahr 2021 erheblich gestiegen (um mindestens 50 Prozent)
Der auszahlbare Höchstbetrag für die Billigkeitsleistung ist nach der Größe und Aufnahmekapazität der Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen gestaffelt. Es können einmalig bis zu maximal 25.000 Euro beantragt werden. Insgesamt stehen 1,5 Millionen Euro Landesmittel zur Verfügung.
Weitere Informationen und die genauen Bedingungen können der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für mit Erlaubnissen nach § 11 TierSchG ausgestattete Tierheime und ähnliche Einrichtungen zur Energiekostenentlastung entnommen werden.